Beschäftigungsformate - trainer
Beschäftigungsformate und Scheinselbstständigkeit
FAQs
Midi-Job meint Beschäftigung im Übergangsbereich, also ehemals Gleitzone. Für Arbeitsentgelte im Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich gilt der Übergangsbereich. In diesem unterliegen die Arbeitsentgelte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
In diesem Fall kommt es auf verschiedene Faktoren an. Zwar ist die eigenständige Organisation der Trainingszeiten und -gruppen grundsätzlich ein Indikator dafür, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, allerdings ist hierin nicht der einzige ausschlaggebende Faktor zu sehen. Es muss eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.
Der Umstand, dass die Bezahlung der Trainings-stunden direkt über die Spieler, also die Leistungs-empfänger abgewickelt wird, spricht dafür, dass der Trainer eher nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Verein steht und selbstständig agiert.
Die Übungsleiterpauschale kann in der Regel nur von Trainern empfangen werden, die ehrenamtlich tätig sind. Wenn er also bereits die Pauschale über den Verein erhält, ist genau abzuwägen, für welche weitere davon abgrenzbare Aufgabe er zusätzlich auf 556 €-Basis für den Verein tätig werden kann.
Die Kombination von Übungsleiterpauschale und selbstständiger Tätigkeit ist grundsätzlich möglich, jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Tätigkeiten ganz klar voneinander abgegrenzt sind und die steuerlichen Regelungen nicht umgangen werden.
Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Alters-renten ("Frührente") gibt es nicht mehr. Sie wurde zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Altersrentner können auch vor dem regulären Renteneintrittsalter unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen.
Für Erwerbsminderungsrenten gibt es weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Diese werden regelmäßig angepasst. Alles was über die Grenzen hinaus verdient wird, wird zu 40 % von der Rente abgezo-gen. Zusätzlich ist der Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Dieser orientiert sich am individuell höchsten Ein-kommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Sicherer ist es hier, das Gehalt des Co-Trainers selbst an diesen auszuzahlen. Objektiv betrachtet, spricht dann mehr für eine Selbstständigkeit als für ein Anstellungsverhältnis mit dem Verein als Arbeitgeber.
Diese Möglichkeit besteht. Die beiden Beschäft-gungsverträge sollten allerdings klar voneinander abgegrenzt sein, sodass deutlich wird, dass es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten handelt.
Eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist auch als Tennistrainer ratsam, damit man vor Ansprüchen geschützt wird, die aus möglichen Verletzungen oder Schäden resultieren könnten, die während des Trainings entstehen. Insbesondere, wenn man selbstständig tätig ist, empfiehlt es sich, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, da hier der Verein regelmäßig keine Haftung übernimmt.
Es gibt Risikofaktoren, bei deren Vorliegen eine Scheinselbstständigkeit eher anzunehmen sein wird. Minimiert man diese Risikofaktoren, kann man dem Eindruck einer Scheinselbstständigkeit effektiv entgegenwirken. Daneben ist es notwendig, klare Verträge zu verwenden, die dann in der Realität auch so gelebt werden. Hierbei sollte man unbedingt eine Weisungsgebundenheit vermeiden und so viele Handlungsspielräume für den Trainer wie möglich eröffnen (Zeit- und Gruppeneinteilung, eigene Arbeitsmittel).